Satzung

Präambel

Der Bananische Verband für Sportangelegenheiten (BVfS) ist der Dachverband für sämtliche Angelegenheiten des Sports in der (Sinn)freien Bananenrepublik Bananaworld.
Sämtliche Vereine sind diesem durch Eintragung ins staatliche Vereinsregister (BASS) automatisch zugehörig.
Der BVfS gibt keinerlei Weisungen in Bezug auf Regeln zu einzelnen Sportarten ab, ausser diese werden speziell gewünscht und gefordert. Die jeweiligen Ligen-Regeln haben Vorrang.
Der BVfS ist für die Zulassung speziell Nationaler und somit "Speziell Bananische Sportart" zuständig.
Artikel 1
Der BVfS ist der "Verband für sämtliche Sportangelegenheiten" in der (S)fBB. Er ist somit Dachverband aller Nationalen Verbände.
Artikel 2
Der BVfS setzt sich durch den Vorsitzenden und alle Plenumsmitglieder zusammen.
Artikel 3
Der Vorsitz wird durch einfache Mehrheit im Plenum der (S)fBB auf unbefristete Zeit gewählt. Hierbei haben alle Plenumsmitglieder jeweils 1 Stimmrecht zur Verfügung.
Artikel 4
Jedes Plenumsmitglied kann, auch auf Weisung eines Nichtmitgliedes, eine Neuwahl des Vorsitzenden mit Grundangabe beantragen.
Artikel 5
Die Wahl / Neuwahl wird im Plenum mit einer Wahldauer von 2 Wochen durchgeführt. Hierbei zählen bis Ende der Wahlfrist sämtliche abgegebenen Stimmen zur Auszählung für die einfache Mehrheit. Sollten vor Fristende bereits alle Plenumsmitglieder Ihre Stimme abgegeben haben, kann die Wahl vorzeitig beendet werden.
Artikel 6
Der Vorsitzende vertritt sämtliche Bananischen Vereine bei entsprechenden Komitees oder Gremien.
Artikel 7
Der Vorsitzende hat die Befugnis, einzelne Personen zu bevollmächtigen und entsenden, um im Namen des BVfS an speziellen Gremien / Komitees an dortigen Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.
Artikel 8
Der Vorsitzende ist primärer Ansprechpartner, um eine Sportart als "Speziell Bananische Sportart" (SBA) dem Plenum zu unterbreiten.
Artikel 9
Die Anerkennung und Bezeichnungsvergabe "SBA" obliegt demselben Wahlverhalten wie unter Artikel 5 zur Wahl des Vorsitzenden erläutert.
Artikel 10
Ein Änderung der Satzung kann wie in Artikel 5 erläutert, geändert werden.